Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 4 - Eigenkapitalanforderung für Kredit-, Gegenparteiausfall- und Marktrisiken, die nicht bereits durch die in den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten besonderen Finanzmittel gedeckt sind

Artikel 4

Eigenkapitalanforderung für Kredit-, Gegenparteiausfall- und Marktrisiken, die nicht bereits durch die in den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten besonderen Finanzmittel gedeckt sind

(1)   CCP berechnen vorbehaltlich der Einschränkungen der Absätze 2 bis 5 ihre Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 1 als Summe aus 8 % ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kredit- und das Gegenparteiausfallrisiko und ihren nach Maßgabe der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG berechneten Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko.

(2)   Zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das nicht durch die in den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten besonderen Finanzmittel gedeckte Marktrisiko verwenden die CCP die in den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2006/49/EG beschriebenen Methoden.

(3)   Zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das nicht bereits durch die in den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten besonderen Finanzmittel gedeckte Kreditrisiko verwenden die CCP den in den Artikeln 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG beschriebenen Standardansatz für das Kreditrisiko.

(4)   Zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das nicht bereits durch die in den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten besonderen Finanzmittel gedeckte Gegenparteiausfallrisiko verwenden die CCP die in Anhang III Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG beschriebene Marktbewertungsmethode und die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten unter Anwendung von der Aufsicht vorgegebener Volatilitätsanpassungen gemäß Anhang VIII Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG.

(5)   Sind nicht alle Bedingungen der Artikel 52 und 53 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt und nutzt eine CCP nicht ihre Eigenmittel, so wendet die CCP auf ihre Forderungen aus Beiträgen zum Ausfallfonds einer anderen CCP ein Risikogewicht von 1 250 % und auf ihre Handelsrisiken mit einer anderen CCP ein Risikogewicht von 2 % an.