Aktualisiert 14/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 28/04/2024

Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 148/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse der Flexibilität sollten Gegenparteien die Möglichkeit haben, die Meldung eines Kontrakts der anderen Gegenpartei oder einem Dritten zu übertragen. Die Gegenparteien sollten sich auch darauf verständigen können, die Meldung dem gleichen Dritten zu übertragen, der auch eine zentrale Gegenpartei (CCP) sein kann und der dem Transaktionsregister eine einzige Meldung mit den einschlägigen Tabellen übermittelt. Um die Qualität der Daten zu gewährleisten, sollte die Meldung in diesem Fall mit dem Hinweis versehen werden, dass sie im Namen beider Gegenparteien erfolgt, und sämtliche Einzelheiten enthalten, die bei getrennter Meldung des Kontrakts mitgeteilt worden wären.

(2)

Um Inkohärenzen in den Tabellen mit gemeinsamen Daten zu vermeiden, sollte jede Gegenpartei eines Derivatekontrakts sicherstellen, dass die beiden Geschäftsparteien die gemeldeten gemeinsamen Daten untereinander abgesprochen haben. Wenn Gegenparteien an verschiedene Transaktionsregister melden, wird eine einheitliche Identifikationsnummer für das Geschäft den Datenabgleich vereinfachen.

(3)

Um Doppelmeldungen zu vermeiden und den Meldeaufwand zu verringern, sollte im Falle, dass eine Gegenpartei oder CCP die Meldung im Namen beider Gegenparteien vornimmt, die Gegenpartei oder CCP die Möglichkeit haben, dem Transaktionsregister eine einzige Meldung mit den einschlägigen Angaben zu übermitteln.

(4)

Die Bewertung von Derivatekontrakten ist Voraussetzung dafür, dass die Regulierungsbehörden ihren Auftrag erfüllen können; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzstabilität. Die Marktpreis- oder Modellpreisbewertung eines Kontrakts gibt Zeichen und Umfang der mit dem Kontrakt verbundenen Risiken an und ergänzt die im Kontrakt gemachten Angaben zum ursprünglichen Wert.

(5)

Eine ordnungsgemäße Überwachung der Risiken funktioniert nur, wenn auch Informationen über die Besicherung des Kontrakts erfasst werden. Deshalb sollten Gegenparteien, die ihre Transaktionen besichern, die Einzelheiten dieser Sicherheiten auf Transaktionsbasis melden. Werden Sicherheiten auf der Grundlage von Nettopositionen eines Kontraktpakets berechnet und deshalb nicht auf Transaktionsbasis, sondern auf Portfoliobasis mitgeteilt, sollten die Gegenparteien die Möglichkeit haben, das Portfolio unter Nutzung eines von der Gegenpartei festgelegten einheitlichen Codes oder Nummerierungssystems zu melden. Dieser einheitliche Code sollte im Falle von Gegenparteien, die mehr als ein Portfolio halten, das spezifische Portfolio bezeichnen, über das Sicherheiten ausgetauscht werden, und gewährleisten, dass ein Derivatekontrakt an ein bestimmtes Portfolio, über das Sicherheiten gehalten werden, geknüpft werden kann.

(6)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission vorgelegt hat, und trägt der Bedeutung der Transaktionsregister für die Verbesserung der Markttransparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den Regulierungsbehörden Rechnung; die Daten, die den Transaktionsregistern zu melden sind, von diesen erfasst und zur Verfügung gestellt werden, richten sich nach der Derivatekategorie und der Art der Transaktionen.

(7)

Die ESMA hat vor der Vorlage der Entwürfe technischer Regulierungsstandards, auf die diese Verordnung sich stützt, die einschlägigen Behörden und die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) konsultiert. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (3) hat die ESMA ferner offene öffentliche Anhörungen zu diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung eingesetzten ESMA-Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.