Aktualisiert 14/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 28/04/2024

Fassung vom: 01/11/2017
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Artikel 4 - Meldelogbuch

Artikel 4

Meldelogbuch

Änderungen an den in Transaktionsregistern eingetragenen Daten werden in einem Meldelogbuch aufgezeichnet unter Angabe der die Änderung beantragenden Person(en), gegebenenfalls einschließlich des Transaktionsregisters selbst, sowie der Gründe für die Änderung, eines Zeitstempels und einer eindeutigen Beschreibung der Änderungen, einschließlich der alten und neuen Inhalte der einschlägigen Daten, gemäß dem Feld 93 der Tabelle 2 des Anhangs.