Aktualisiert 19/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 28/04/2024

Fassung vom: 01/11/2017
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Artikel 1 - Einzelheiten der Meldungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Artikel 1

Einzelheiten der Meldungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)  Meldungen an ein Transaktionsregister enthalten Folgendes:

a) die in Tabelle 1 des Anhangs genannten Angaben zu den Gegenparteien eines Kontrakts;

b) die in Tabelle 2 des Anhangs genannten Angaben zu dem zwischen den beiden Gegenparteien geschlossenen Derivatekontrakt.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in einer einzigen Meldung zusammenzufassen.

Abweichend von Unterabsatz 1 sind die in Absatz 1 genannten Angaben in gesonderten Meldungen zu übermitteln, wenn:

a) der Derivatekontrakt sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzt;

b) die Felder in den Tabellen des Anhangs für die Übermittlung der Angaben zu dem unter Buchstabe a genannten Derivatekontrakt ungeeignet sind.

Die Gegenparteien eines Derivatekontrakts, der sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzt, einigen sich vor Ablauf der Meldefrist auf die Anzahl der für diesen Derivatekontrakt an ein Transaktionsregister zu übermittelnden getrennten Meldungen.

Die meldende Gegenpartei verknüpft die getrennten Meldungen durch eine Kennung, die gemäß Tabelle 2 Feld 14 des Anhangs bei der Gegenpartei ausschließlich für die betreffende Gruppe von Geschäftsmeldungen verwendet wird.

(3)  Erfolgt eine Meldung im Namen beider Gegenparteien, so enthält diese die in Tabelle 1 des Anhangs geforderten Angaben zu jeder Gegenpartei. Die in Tabelle 2 des Anhangs genannten Angaben werden nur einmal übermittelt.

(4)  Erfolgt eine Meldung im Namen beider Gegenparteien, so ist dies in Feld 9 von Tabelle 1 des Anhangs anzugeben.

(5)  Meldet eine Gegenpartei die Einzelheiten eines Kontrakts im Namen der anderen Gegenpartei an ein Transaktionsregister oder meldet ein Dritter einen Kontrakt im Namen einer oder beider Gegenparteien an ein Transaktionsregister, so sind sämtliche Einzelheiten anzugeben, die bei einer getrennten Meldung des Kontrakts an das Transaktionsregister durch die Gegenparteien mitgeteilt worden wären.

(6)  Weist ein Derivatekontrakt Merkmale auf, die für mehr als einen der in Tabelle 2 des Anhangs genannten Basiswerte typisch sind, wird in der Meldung angegeben, welche Einigung die Gegenparteien vor Übermittlung der Meldung an ein Transaktionsregister hinsichtlich der Vermögensklasse erzielt haben, der der Kontrakt am ehesten zuzuordnen ist.