Artikel 3
Meldung von Risiken
(1) Die in Tabelle 1 des Anhangs verlangten Daten zur Besicherung umfassen alle hinterlegten und empfangenen Sicherheiten, wie sie in den Feldern 21 bis 35 der Tabelle 1 aufgeführt sind.
(2) Besichert eine Gegenpartei nicht auf Transaktionsbasis, so melden die Gegenparteien dem Transaktionsregister die in den Feldern 21 bis 35 der Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten hinterlegten und empfangenen Sicherheiten auf Portfoliobasis.
(3) Werden die Sicherheiten eines Kontrakts auf Portfoliobasis gemeldet, so teilt die meldende Gegenpartei dem Transaktionsregister die in Feld 23 der Tabelle 1 des Anhangs aufgeführte Kennziffer für das Portfolio des gemeldeten Kontrakts mit.
(4) Andere als die in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien sind nicht zur Meldung von Sicherheiten und der Bewertung zu Markt- oder zu Modellpreisen der Kontrakte gemäß Tabelle 1 des Anhangs verpflichtet.
(5) Bei Kontrakten, die von einer CCP gecleart wurden, übermittelt die Gegenpartei die von der CCP in den Feldern 17 bis 20 der Tabelle 1 des Anhangs vorgenommene Bewertung des Kontrakts.
(6) Bei Kontrakten, die nicht von einer CCP gecleart wurden, übermittelt die Gegenpartei die in den Feldern 17 bis 20 der Tabelle 1 des Anhangs vorgenommene Bewertung, bei der nach dem von der Union übernommenen, im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission ( 1 ) enthaltenen IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zu verfahren ist.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).