Artikel 3a
Nennbetrag
(1) Der in Feld 20 der Tabelle 2 des Anhangs genannte Nennbetrag des Derivatekontrakts ist:
a) bei in Geldeinheiten gehandelten Swaps, Futures und Forwards der Referenzbetrag, anhand dessen vertragliche Zahlungen an den Derivatemärkten bestimmt werden;
b) bei Optionen der Basispreis;
c) bei Differenzkontrakten und Derivatekontrakten im Zusammenhang mit Rohstoffen, die in Einheiten wie Barrel oder Tonnen gehandelt werden, der Betrag, der sich aus der Quantität zum im Kontrakt festgelegten Preis ergibt;
d) bei Derivatekontrakten, bei denen der Nennbetrag anhand des Preises des Basiswerts berechnet wird und dieser Preis nur zum Zeitpunkt der Abrechnung verfügbar ist, der Tagesschlusspreis des Basiswerts zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kontrakts.
(2) Bei der erstmaligen Meldung eines Derivatekontrakts, dessen Nennbetrag sich im Laufe der Zeit verändert, ist der Nennbetrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Derivatekontrakts anzugeben.