Aktualisiert 19/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 28/04/2024

Fassung vom: 01/11/2017
Änderungen (1)
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Artikel 2 - Geclearte Geschäfte

Artikel 2

Geclearte Geschäfte

(1)  Wird ein Derivatekontrakt, dessen Einzelheiten bereits gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet worden sind, anschließend durch eine CCP gecleart, wird dieser Kontrakt als beendet gemeldet und zu diesem Zweck in Feld 93 der Tabelle 2 des Anhangs „early termination“ angegeben; die sich aus dem Clearing ergebenden neuen Kontrakte werden gemeldet.

(2)  Wird ein Kontrakt an einem Handelsplatz geschlossen und noch am selben Tag gecleart, sind lediglich die sich aus dem Clearing ergebenden Kontrakte zu melden.