Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
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Artikel 20 - Methode zur Berechnung einer ungedeckten Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel

Artikel 20

Methode zur Berechnung einer ungedeckten Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel

(1)  Bei der Berechnung einer Position einer natürlichen oder juristischen Person in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel wird die Netto-Position ermittelt.

(2)  Bei der Berechnung des Werts der zulässigen Risiken, die durch eine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel abgesichert sind oder werden sollen, wird zwischen statischen und dynamischen Absicherungsstrategien unterschieden. Bei einer statischen Absicherung, wie direkten Risikopositionen in Bezug auf öffentliche Emittenten oder öffentliche Stellen dieser öffentlichen Emittenten, wird als Messgröße das „Jump-to-Default“-Maß des Verlustes für den Fall, dass die Stelle, auf die sich die Risikoposition des Positionsinhabers bezieht, ausfällt, verwendet. Der sich daraus ergebende Wert wird dann mit dem nominellen Nettowert der Credit-Default-Swap-Position verglichen.

(3)  Bei der Berechnung des Werts marktwertbereinigter Risiken, die eine dynamische Absicherungsstrategie erfordern, ist den Berechnungen eher der risikobereinigte als der nominelle Wert zugrunde zu legen, wobei dem Umfang der möglichen Zu- oder Abnahme einer Risikoposition während ihrer Duration und den relativen Volatilitäten der abgesicherten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und der öffentlichen Schuldtitel, auf die sich der Swap bezieht, Rechnung zu tragen ist. Eine Betabereinigung ist vorzunehmen, wenn der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit, der/die mit der Credit-Default-Swap-Position abgesichert wird, sich vom Referenzvermögenswert des Credit Default Swap unterscheidet.

(4)  Indirekte Risikopositionen, wie sie sich u. a. aus Indizes, Fonds und Zweckgesellschaften oder aus Credit-Default-Swap-Positionen ergeben, werden in dem Maße berücksichtigt, in dem der Referenzwert, die Verbindlichkeit oder der Credit Default Swap in dem Index, Fonds oder sonstigen Mechanismus vertreten ist.

(5)  Der Wert des in Frage kommenden abzusichernden Portfolios aus Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten ist vom Wert der gehaltenen Netto-Credit-Default-Swap-Position abzuziehen. Ergibt sich dabei ein positiver Wert, wird die Position als ungedeckte Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 betrachtet.