Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
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Artikel 21 - Meldeschwellen für Netto-Leerverkaufspositionen in Bezug auf ausgegebene öffentliche Schuldtitel

Artikel 21

Meldeschwellen für Netto-Leerverkaufspositionen in Bezug auf ausgegebene öffentliche Schuldtitel

(1)  Messgröße für die Schwelle, ab der Netto-Leerverkaufspositionen in ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln eines öffentlichen Emittenten an die jeweils zuständige Behörde zu melden sind, ist ein Prozentsatz des ausstehenden Gesamtbetrags der ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel jedes öffentlichen Emittenten.

(2)  Die Meldeschwelle ist ein monetärer Betrag. Festgelegt wird dieser monetäre Betrag, indem auf den ausstehenden öffentlichen Schuldtitel des öffentlichen Emittenten der prozentuale Schwellenwert angewandt und der daraus resultierende Betrag auf die nächste Million EUR aufgerundet wird.

(3)  Der aus der prozentualen Schwelle resultierende monetäre Betrag wird vierteljährlich überprüft und aktualisiert, um Änderungen beim ausstehenden Gesamtbetrag der ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel der einzelnen öffentlichen Emittenten Rechnung zu tragen.

(4)  Der aus der prozentualen Schwelle resultierende monetäre Betrag und der ausstehende Gesamtbetrag der ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel werden nach der Methode zur Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln ermittelt.

(5)  Die Ausgangsbeträge und ergänzenden Schwellenbeträge für öffentliche Emittenten werden anhand folgender Faktoren bestimmt:

a) Die Schwellen werden so festgelegt, dass Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Emittenten bei minimalem Wert nicht gemeldet werden müssen;

b) anhand des ausstehenden Gesamtbetrags der öffentlichen Schuldtitel eines öffentlichen Emittenten und der durchschnittlichen Größe der Positionen, die die Marktteilnehmer in Bezug auf die öffentlichen Schuldtitel dieses öffentlichen Emittenten halten;

c) anhand der Liquidität des Markts für öffentliche Schuldtitel der einzelnen öffentlichen Emittenten, einschließlich der Liquidität des Futures-Markts für diese öffentlichen Schuldtitel, falls dies angemessen ist.

(6)  Unter Berücksichtigung der in Absatz 5 genannten Faktoren kommt für jeden öffentlichen Emittenten als maßgebliche Ausgangsmeldeschwelle ein Prozentsatz von 0,1 % oder 0,5 % des ausstehenden Gesamtbetrags ausgegebener öffentlicher Schuldtitel in Frage. Welcher Prozentsatz auf die einzelnen Emittenten anzuwenden ist, wird anhand der in Absatz 5 beschriebenen Kriterien bestimmt, so dass jedem öffentlichen Emittenten eine der beiden prozentualen Schwellen zugeordnet wird, anhand deren die für die Meldung relevanten monetären Beträge errechnet werden.

(7)  Bei Inkrafttreten dieser Verordnung gelten die folgenden beiden Ausgangsschwellen:

a) eine Schwelle von 0,1 %, für den Fall, dass der ausstehende Gesamtbetrag der ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel zwischen 0 und 500 Mrd. EUR beträgt;

b) eine Schwelle von 0,5 % für den Fall, dass der ausstehende Gesamtbetrag der ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel über 500 Mrd. EUR beträgt oder es für den betreffenden öffentlichen Schuldtitel einen liquiden Futures-Markt gibt.

(8)  Die ergänzenden Schwellenbeträge werden auf 50 % der Ausgangsschwellen angesetzt und betragen:

a) je 0,05 % über die Ausgangsmeldeschwelle von 0,1 % hinaus, beginnend bei 0,15 %;

b) je 0,25 % über die Ausgangsmeldeschwelle von 0,5 % hinaus, beginnend bei 0,75 %.

(9)  Der öffentliche Emittent wechselt in die für ihn passende Gruppe, wenn am Markt für seine öffentlichen Schuldtitel eine Veränderung eingetreten ist und diese Veränderung unter Anwendung der in Absatz 5 genannten Faktoren mindestens ein Kalenderjahr lang angehalten hat.