Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
Änderungen
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Artikel 19 - Verhältnismäßigkeit

Artikel 19

Verhältnismäßigkeit

(1)  Wenn in Fällen, in denen eine perfekte Absicherung nicht möglich ist, bestimmt wird, ob die Größe der Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel zur Größe der abgesicherten Risikopositionen in einem angemessenen Verhältnis steht, wird keine völlige Deckungsgleichheit verlangt und ist gemäß Absatz 2 in beschränktem Umfang eine überhöhte Rückstellungsbildung zulässig. Die betreffende Partei begründet auf Verlangen der zuständigen Behörde, warum völlige Deckungsgleichheit nicht möglich war.

(2)  Wenn dies durch die Art der abgesicherten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und deren Verhältnis zum Wert der unter den Credit Default Swap fallenden Verpflichtungen des öffentlichen Emittenten gerechtfertigt ist, wird zur Absicherung eines bestimmten Risikopositionswerts ein höherer Wert an Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel gehalten. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass ein höherer Wert an Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel erforderlich ist, um ein mit dem Referenzportfolio verbundenes relevantes Risikomaß abzudecken, wobei folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:

a) der Größe der nominalen Position,

b) der Sensitivitätskennzahl, d. h. der Empfindlichkeit der Risikopositionen auf die unter den Credit Default Swap fallenden Verpflichtungen des öffentlichen Emittenten,

c) ob die betreffende Absicherungsstrategie dynamisch oder statisch ist.

(3)  Es ist Aufgabe des Positionsinhabers sicherzustellen, dass seine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel allzeit verhältnismäßig bleibt und die Duration dieser Position so eng wie angesichts der vorherrschenden Marktkonventionen und der Liquidität praktikabel an die Laufzeit der abgesicherten Risikopositionen oder den Zeitraum, für den die Person die Risikoposition halten will, angenähert wird. Werden die durch die Credit-Default-Swap-Position abgesicherten Risikopositionen aufgelöst oder getilgt, müssen sie entweder durch äquivalente Risikopositionen ersetzt werden oder muss die Credit-Default-Swap-Position verringert oder anderweitig veräußert werden.

(4)  Wenn eine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel zum Zeitpunkt ihrer Übernahme gedeckt war, wird sie nicht allein aufgrund einer Fluktuation beim Markwert der abgesicherten Risikopositionen oder beim Wert des Credit Default Swaps auf die öffentlichen Schuldtitel als ungedeckt betrachtet.

(5)  In allen Fällen, in denen Parteien aufgrund ihrer Verpflichtungen als Mitglieder einer zentralen Gegenpartei, die Credit-Default-Swap-Transaktionen mit öffentlichen Schuldtiteln abrechnet, und durch Anwendung der Vorschriften dieser zentralen Gegenpartei eine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel akzeptieren, wird diese Position als unfreiwillig und nicht von der Partei übernommen betrachtet und somit nicht als ungedeckt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 angesehen.