Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
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Artikel 18 - Korrelationstests

Artikel 18

Korrelationstests

(1)  Der in diesem Kapitel genannte Korrelationstest gilt in folgenden Fällen als erfüllt:

a) Der quantitative Korrelationstest gilt als erfüllt, wenn der Pearson’sche Korrelationskoeffizient zwischen dem Kurs der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten und dem Kurs des öffentlichen Schuldtitels, der auf historischer Basis, d. h. anhand der Daten der Handelstage von mindestens zwölf Monaten, die der Übernahme der Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel unmittelbar vorangehen, berechnet wird, mindestens 70 % beträgt;

b) der qualitative Korrelationstest gilt als erfüllt, wenn er eine aussagekräftige Korrelation ergibt, d. h. eine auf angemessenen Daten beruhende Korrelation, die nicht Ausdruck einer rein vorübergehenden Abhängigkeit ist. Die Korrelation wird auf historischer Basis berechnet, d. h. anhand der Daten der Handelstage der zwölf Monate, die der Übernahme der Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel vorangehen, gewichtet auf die jüngste Vergangenheit. Herrschten in diesem Zeitraum nachweislich ähnliche Bedingungen wie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel übernommen werden soll, oder wie jene, die im Zeitraum, in dem die Risikoposition abgesichert wird, herrschen würden, wird ein anderer Zeitrahmen gewählt. Bei Vermögenswerten, für die kein an einem liquiden Markt ermittelter Kurs vorliegt oder deren Kurs sich nicht weit genug zurückverfolgen lässt, wird ein angemessener Ersatzwert verwendet.

(2)  Der in Absatz 1 genannte Korrelationstest gilt als erfüllt, wenn nachgewiesen werden kann, dass

a) die abgesicherte Risikoposition sich auf ein Unternehmen bezieht, das sich im Besitz des öffentlichen Emittenten befindet, dessen stimmberechtigtes Aktienkapital sich im mehrheitlichen Besitz des öffentlichen Emittenten befindet oder dessen Schulden von dem öffentlichen Emittenten garantiert werden;

b) die abgesicherte Risikoposition sich auf eine regionale, lokale oder kommunale Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats bezieht;

c) die abgesicherte Risikoposition sich auf ein Unternehmen bezieht, dessen Cashflows erheblich von Verträgen eines öffentlichen Emittenten oder einem Projekt abhängen, das ganz oder zu einem erheblichen Teil von einem öffentlichen Emittenten finanziert oder gezeichnet wird, wie ein Infrastrukturprojekt.

(3)  Auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde belegt die betreffende Partei, dass der Korrelationstest zum Zeitpunkt der Übernahme der Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel erfüllt war.