Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
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Artikel 15 - Fälle, in denen Positionen in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel nicht als ungedeckt betrachtet werden und der Schuldner eine Niederlassung in mehr als einem Mitgliedstaat besitzt oder der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit in mehr als einem Mitgliedstaat belegen ist

Artikel 15

Fälle, in denen Positionen in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel nicht als ungedeckt betrachtet werden und der Schuldner eine Niederlassung in mehr als einem Mitgliedstaat besitzt oder der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit in mehr als einem Mitgliedstaat belegen ist

(1)  Hat der Schuldner oder die Gegenpartei einer Forderung oder Verbindlichkeit eine Niederlassung in mehr als einem Mitgliedstaat, wird eine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel in den nachstehend genannten Fällen nicht als ungedeckt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 betrachtet, sofern der in Artikel 18 der vorliegenden Verordnung genannte Korrelationstest in jedem einzelnen Fall erfüllt wird:

a) wenn eine Muttergesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als eine Tochtergesellschaft und an die Tochtergesellschaft ein Darlehen vergeben wurde. Leistet die Muttergesellschaft der Tochter explizit oder implizit Kreditunterstützung, ist es zulässig, Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel eher im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft als im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft zu erwerben;

b) wenn eine Mutter-Holdinggesellschaft eine operative Tochtergesellschaft in einem andern Mitgliedstaat besitzt oder beherrscht. Wenn die Anleihe von der Muttergesellschaft emittiert ist, die abgesicherten Vermögenswerte und Erlöse aber Eigentum der Tochtergesellschaft sind, ist es zulässig, Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel zu erwerben, deren Referenzschuldner der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft ist;

c) Absicherung einer Risikoposition in Bezug auf ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat, das in einem Maße in öffentliche Schuldtitel eines zweiten Mitgliedstaats investiert hat, in dem eine signifikante Wertminderung bei den öffentlichen Schuldtiteln des zweiten Mitgliedstaats für den Fall, dass das Unternehmen in beiden Mitgliedstaten eine Niederlassung hat, signifikante Auswirkungen auf dieses Unternehmen hätte. Ist die Korrelation zwischen diesem Risiko und den Schuldtiteln des zweiten Mitgliedstaats größer als die Korrelation zwischen diesem Risiko und den Schuldtiteln des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ist es zulässig, Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel dieses zweiten Mitgliedstaats zu erwerben.

(2)  Eine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel wird in den nachstehend genannten Fällen nicht als ungedeckt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 betrachtet, sofern der in Artikel 18 der vorliegenden Verordnung genannte Korrelationstest in jedem einzelnen Fall erfüllt ist:

a) wenn der Schuldner oder die Gegenpartei eines abgesicherten Vermögenswerts oder einer abgesicherten Verbindlichkeit ein unionsweit tätiges Unternehmen ist oder die abgesicherte Risikoposition sich auf die Union oder die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bezieht, ist es zulässig, sie mit einem geeigneten EU- oder Euro-Währungsgebietsindex für Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel abzusichern;

b) wenn die Gegenpartei eines abgesicherten Vermögenswerts oder einer abgesicherten Verbindlichkeit ein supranationaler Emittent ist, ist es zulässig, das Gegenparteirisiko mit einem angemessen ausgewählten Korb aus Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel der Garantiegeber oder Anteilseigner dieser Stelle abzusichern.