Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
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Artikel 16 - Begründung ungedeckter Positionen in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel

Artikel 16

Begründung ungedeckter Positionen in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel

(1)  Jede natürliche oder juristische Person, die eine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel übernimmt,

a) begründet gegenüber der zuständigen Behörde auf deren Verlangen, welche der in Artikel 15 genannten Fälle bei Übernahme der Position zutrafen;

b) weist dieser zuständigen Behörde gegenüber auf deren Verlangen nach, dass bei dieser Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel der in Artikel 18 genannte Korrelationstest und die in Artikel 19 genannten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt, zu dem dieser Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel gehalten wird, erfüllt sind.