Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 46 - Liquiditätsmanagementsystem und -verfahren

Artikel 46

Liquiditätsmanagementsystem und -verfahren

AIFM müssen den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gegenüber nachweisen können, dass ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem und wirksame Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU bestehen und diese der Anlagestrategie, dem Liquiditätsprofil und den Rücknahmegrundsätzen eines jeden AIF Rechnung tragen.