Artikel 46
Liquiditätsmanagementsystem und -verfahren
AIFM müssen den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gegenüber nachweisen können, dass ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem und wirksame Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU bestehen und diese der Anlagestrategie, dem Liquiditätsprofil und den Rücknahmegrundsätzen eines jeden AIF Rechnung tragen.