Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 42 - Funktionale und hierarchische Trennung der Risikomanagement-Funktion

Artikel 42

Funktionale und hierarchische Trennung der Risikomanagement-Funktion

(1)  

Die Risikomanagement-Funktion wird nur dann als funktional und hierarchisch getrennt von den operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, betrachtet, wenn die folgenden Bedingungen sämtlich erfüllt sind:

a) 

Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betraut sind, unterstehen nicht Personen, die für die Tätigkeiten der operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, des AIFM verantwortlich zeichnen;

b) 

Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betraut sind, üben keine Tätigkeiten innerhalb der operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, aus;

c) 

Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betraut sind, werden entsprechend der Erreichung der mit dieser Funktion verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von den Tätigkeiten der operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung;

d) 

die Vergütung höherer Führungskräfte in der Risikomanagement-Funktion wird unmittelbar vom Vergütungsausschuss überprüft, sofern ein solcher Ausschuss eingerichtet wurde.

(2)  
Die funktionale und hierarchische Trennung der Risikomanagement-Funktion gemäß Absatz 1 wird durch die gesamte hierarchische Struktur des AIFM, bis zum Leitungsgremium, sichergestellt. Sie wird vom Leitungsgremium und von der Aufsichtsfunktion des AIFM — falls vorhanden — überprüft.
(3)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM überprüfen, in welcher Form der AIFM die Absätze 1 und 2 auf der Grundlage der in Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Kriterien angewandt hat.