Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 41 - Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Systeme

Artikel 41

Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Systeme

(1)  

AIFM bewerten, überwachen und überprüfen regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, folgende Aspekte:

a) 

die Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze für das Risikomanagement sowie der in Artikel 45 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren;

b) 

die Einhaltung der Grundsätze für das Risikomanagement sowie der in Artikel 45 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren durch den AIFM;

c) 

die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel in der Funktionsweise des Risikomanagement-Prozesses;

d) 

die Ausübung der Risikomanagement-Funktion;

e) 

die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherstellung der funktionalen und hierarchischen Trennung der Risikomanagement-Funktion gemäß Artikel 41.

Über die in Unterabsatz 1 vorgesehene Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfung entscheidet die Geschäftsleitung im Einklang mit den Verhältnismäßigkeitsprinzipien unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des AIFM und des von ihm verwalteten AIF.

(2)  

Abgesehen von der in Absatz 1 vorgesehenen regelmäßigen Überprüfung wird das Risikomanagement-System überprüft, wenn

a) 

wesentliche Änderungen an den Grundsätzen für das Risikomanagement sowie den in Artikel 45 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozessen und Verfahren vorgenommen werden;

b) 

interne oder externe Ereignisse darauf hinweisen, dass eine zusätzliche Überprüfung notwendig ist;

c) 

wesentliche Änderungen an der Anlagestrategie und den Zielen eines von dem AIFM verwalteten AIF vorgenommen werden.

(3)  
Der AIFM aktualisiert die Risikomanagement-Systeme auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Überprüfung.
(4)  
Der AIFM unterrichtet die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats über wesentliche Änderungen an den Grundsätzen für das Risikomanagement und den in Artikel 45 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozessen und Verfahren.