Artikel 2
Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte
Um für die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehene Ausnahmeregelung in Frage zu kommen, muss ein AIFM
alle AIF, für die er als externer AIFM bestellt ist, oder den AIF, dessen AIFM er ist, wenn die Rechtsform des AIF interne Verwaltung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/61/EU zulässt, ermitteln;
für jeden verwalteten AIF die Portfoliowerte feststellen und anhand der in den Rechtsvorschriften des AIF-Sitzlandes sowie gegebenenfalls in der Satzung des AIF festgelegten Bewertungsregeln den Wert der verwalteten Vermögenswerte (auch der durch Hebelfinanzierung erworbenen) bestimmen;
die auf diese Weise ermittelten Werte aller AIF aggregieren und den daraus resultierenden Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte mit der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten maßgeblichen Schwelle vergleichen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die von dem AIFM verwalteten AIF, für die der AIFM gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2011/61/EU Aufgaben übertragen hat, in die Berechnung einbezogen. Von der Berechnung ausgenommen werden allerdings die Portfolios von AIF, die im Rahmen einer Übertragung vom AIFM verwaltet werden.