Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 116 - Austausch von Informationen über potenzielle Systemauswirkungen der AIFM-Tätigkeit

Artikel 116

Austausch von Informationen über potenzielle Systemauswirkungen der AIFM-Tätigkeit

Für die Zwecke von Artikel 53 der Richtlinie 2011/61/EU tauschen die gemäß dieser Richtlinie für die Zulassung oder Beaufsichtigung von AIFM zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der ESMA und dem ESRB zumindest Folgendes aus:

a) 

die gemäß Artikel 110 erhaltenen Informationen, soweit diese für die Überwachung von und die Reaktion auf potenzielle Auswirkungen der Geschäfte einzelner oder mehrerer AIFM auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen AIFM tätig sind, von Bedeutung sein können;

b) 

die von Drittland-Behörden erhaltenen Informationen, soweit diese für die Überwachung von Systemrisiken erforderlich sind;

c) 

die Auswertung der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen und die Bewertung von Situationen, in denen davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit eines oder mehrerer AIFM oder eines von ihnen verwalteten oder mehrerer von ihnen verwalteter AIF zur Entstehung von Systemrisiken, des Risikos von Marktstörungen oder zu Risiken für das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt;

d) 

die getroffenen Maßnahmen, wenn die Tätigkeit eines oder mehrerer beaufsichtigter AIFM oder eines von ihnen verwalteten oder mehrerer von ihnen verwalteter AIF ein Systemrisiko darstellt oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen sie tätig sind, gefährdet.