Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 115 - Datenschutz

Artikel 115

Datenschutz

Durch Vereinbarungen über Zusammenarbeit wird sichergestellt, dass die Übermittlung von Daten und Datenauswertungen an Drittländer stets im Einklang mit Artikel 52 der Richtlinie 2011/61/EU steht.