BESCHLUSS (EU) 2022/1244 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2022
zur Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4758)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. |
(3) |
Mit dem Beschluss (EU) 2015/2099 der Kommission (2) wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch“ und damit verbundene Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/1134 der Kommission (3) bis zum 30. Juni 2022 verlängert. |
(4) |
Um den bewährten Verfahren auf dem Markt für diese Produktgruppe besser Rechnung zu tragen und die politischen Entwicklungen, mögliche künftige günstige Gelegenheiten für eine verstärkte Inanspruchnahme und die Marktnachfrage nach nachhaltigen Produkten zu berücksichtigen, ist die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel geboten. |
(5) |
Der Fitness-Check-Bericht (4) vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört. |
(6) |
Entsprechend diesen Schlussfolgerungen ist es geboten, die Kriterien für die Produktgruppe „Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch“ zu überarbeiten und an die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) anzugleichen. |
(7) |
Im Einklang mit Erwägungsgrund 6 und Anhang I Teil I der Verordnung (EU) 2019/1009 sollte der Name der Produktgruppe in „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ geändert werden, um die Funktionsweise der Produkte besser widerzugeben, da „Mulch“ als eine Art von Bodenverbesserungsmittel angesehen wird. |
(8) |
Die Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2019/1009 sollte auch die Sichtbarkeit des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel erhöhen und den Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden verringern. Darüber hinaus sollten bestimmte Änderungen an den Begriffsbestimmungen in der Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ vorgenommen werden, vor allem um die Terminologie mit der Verordnung (EU) 2019/1009 zu vereinheitlichen. |
(9) |
Der am 11. März 2020 angenommene neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (6) sieht vor, dass die die Langlebigkeit, die Recyclingfähigkeit und den Rezyklatanteil betreffenden Anforderungen systematischer in die Kriterien des EU-Umweltzeichens aufgenommen werden. |
(10) |
Die überarbeiteten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel sollten insbesondere darauf abzielen, Produkte zu fördern, die während ihres gesamten Lebenszyklus begrenzte Umweltauswirkungen haben und die unter Einsatz materialeffizienter und energieeffizienter Verfahren hergestellt werden. Um zum Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft beizutragen, sollten die Kriterien die Zugabe von recycelten organischen Stoffen und Nährstoffen zu Kultursubstraten und Bodenverbesserungsmitteln und die Rückgewinnung mineralischer Kultursubstrate am Ende ihrer Lebensdauer fördern. Die überarbeiteten Kriterien sollten die Sicherheit der Produkte für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und/oder für die Umwelt gewährleisten, indem Grenzwerte für das Vorhandensein gefährlicher Stoffe wie Schwermetalle und organische Schadstoffe festgelegt werden und die Herkunftssicherung bei Mineralien gewährleistet wird. Angesichts der Bemühungen um Klimaneutralität und die Dekarbonisierung der europäischen Industrie sollten mit den Kriterien verbindliche Anforderungen an die CO2-Emissionen und den Energieverbrauch bei der Herstellung von geblähten mineralischen Erzeugnissen und Mineralwolle festgelegt und Anreize für die Beimischung von recyceltem/verwertetem Material in Kultursubstrate geschaffen werden. |
(11) |
Die neuen Kriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten bis zum 30. Juni 2030 ihre Gültigkeit behalten und den Innovationszyklus für diese Produktgruppe berücksichtigen. |
(12) |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der Beschluss (EU) 2015/2099 aufgehoben werden. |
(13) |
Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch auf der Grundlage der im Beschluss (EU) 2015/2099 festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es für einen bestimmten Zeitraum nach dem Erlass dieses Beschlusses möglich sein, dass Hersteller ihre Anträge entweder auf die Kriterien des Beschlusses (EU) 2015/2099 oder auf die neuen Kriterien dieses Beschlusses stützen. EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien des Beschlusses (EU) 2015/2099 vergeben wurden, sollten noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass des vorliegenden Beschlusses verwendet werden dürfen. |
(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) Beschluss (EU) 2015/2099 der Kommission vom 18. November 2015 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch (ABl. L 303 vom 20.11.2015, S. 75).
(3) Beschluss (EU) 2019/1134 der Kommission vom 1. Juli 2019 zur Änderung der Entscheidung 2009/300/EG und des Beschlusses (EU) 2015/2099 hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (ABl. L 179 vom 3.7.2019, S. 25).
(4) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355 final).
(5) Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).
(6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020) 98 final).