Artikel 4
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2030.
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Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2030.