Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 4 - Beschluss 2022/1244

Artikel 4

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2030.