Artikel 7
(1) Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für in die Produktgruppe „Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch“ fallende Produkte gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/2099, die vor dem Geltungsbeginn dieses Beschlusses gestellt werden, werden entsprechend den im Beschluss (EU) 2015/2099 festgelegten Bedingungen beurteilt.
(2) Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ im Sinne des Artikels 1 des vorliegenden Beschlusses, die am Tag des Geltungsbeginns oder innerhalb von zwei Monaten nach Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses oder auf die Kriterien des Beschlusses (EU) 2015/2099 gestützt werden. Solche Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft.
(3) EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses (EU) 2015/2099 beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses verwendet werden.