Artikel 3
Damit ein Produkt das EU-Umweltzeichen für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 erhalten kann, muss es in die Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.