Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

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Artikel 2 - Beschluss 2022/1244

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Kultursubstrat“: ein Produkt, das kein natürlicher Erdboden ist und dazu dient, Pflanzen, einschließlich Algen, oder Pilze darin wachsen zu lassen;

2.

Bodenverbesserungsmittel“: ein Produkt, einschließlich Mulch, dessen Funktion es ist, die physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität des Bodens, in den es eingebracht wird, zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen;

3.

Mulch“: eine als Schutzabdeckung verwendete Art von Bodenverbesserungsmittel, der auf dem Oberboden um die Pflanzen herum aufgebracht wird und den Verlust von Feuchtigkeit verhindern, das Unkrautwachstum hemmen, zur Regulierung der Bodentemperatur beitragen und die Bodenerosion mindern soll.