Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2014

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „Rinse-off“-Kosmetikprodukte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9302)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/893/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische EU-Umweltzeichenkriterien für Produktgruppen festzulegen.

(3)

Da den in „Rinse-off“-Kosmetikprodukten verwendeten chemischen Stoffen und der Produktverpackung Umweltauswirkungen vor allem in Form von Ökotoxizität und Ressourcenverbrauch zugeschrieben werden, sollten die EU-Umweltzeichenkriterien für diese Produktgruppe festgelegt werden. Die Kriterien sollten insbesondere Produkte begünstigen, die aquatische Ökosysteme weniger belasten, die eine begrenzte Menge an Gefahrstoffen enthalten und die die Abfallproduktion durch Reduzierung der Verpackungsmenge minimieren.

(4)

Die Entscheidung 2007/506/EG der Kommission (2) enthält die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Seifen, Shampoos sowie Haarspülungen/-kuren. Diese Kriterien wurden überprüft, um technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Überprüfung hat ergeben, dass Bezeichnung und Definition der Produktgruppe geändert werden müssen, um eine neue Produktuntergruppe zu berücksichtigen, und dass neue Kriterien festzulegen sind.

(5)

Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2007/506/EG ersetzt werden.

(6)

Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Seifen, Shampoos und Haarspülungen/-kuren auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2007/506/EG vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Herstellern bis zum Ende der Geltungsdauer der Entscheidung 2007/506/EG erlaubt sein, Anträge sowohl auf Basis der Kriterien der genannten Entscheidung als auch der Kriterien des vorliegenden Beschlusses zu stellen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/506/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren (ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 36).