Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 25/10/2021

Fassung vom: 23/10/2018
Änderungen
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Artikel 1 - Beschluss 2014/893/EU

Artikel 1

Die Produktgruppe „Rinse-off-Kosmetikprodukte“ umfasst alle in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) fallenden ab-/auszuspülenden Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder hauptsächlich zu Reinigungszwecken auf die Haut und/oder das Haar aufgetragen zu werden (Toilettenseifen, Duschmittel, Shampoos), den Haarzustand zu verbessern (Haarpflegemittel) oder die Haut zu schützen und Haare vor dem Rasieren anzufeuchten (Rasierprodukte).

Die Produkte der Gruppe „Rinse-off-Kosmetikprodukte“ sind sowohl für den privaten wie auch für den gewerblichen Gebrauch bestimmt.

Produkte, die speziell zu Desinfektions- oder antibakteriellen Zwecken vermarktet werden, fallen nicht unter diese Produktgruppe. Antischuppenshampoos sind zulässig.


( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).