Anlage
Liste der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe (Detergents Ingredients Database, DID)
Teil A der DID-Liste enthält Angaben zur aquatischen Toxizität und biologischen Abbaubarkeit der typischerweise in Reinigungsmittelformulierungen verwendeten Inhaltsstoffe. Die Liste enthält auch Angaben zur Toxizität und biologischen Abbaubarkeit einer Reihe von in Wasch- und Reinigungsmitteln verwendeten Stoffen. Die Liste ist nicht erschöpfend, enthält jedoch in Teil B eine Anleitung, wie die relevanten Parameter für die Berechnung von nicht in der DID-Liste enthaltenen Stoffen (z. B. Toxizitätsfaktor (Toxicity Factor, TF) und Abbaufaktor (Degradation Factor, DF) zur Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens) zu bestimmen sind. Die Liste ist eine allgemeine Informationsquelle und in der DID-Liste aufgeführte Stoffe sind nicht automatisch zur Verwendung in mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkten zugelassen.
Die Teile A und B der DID-Liste sind auf der Website des EU-Umweltzeichens abrufbar:
http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf
http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_b_de.pdf
Bei Stoffen, für die keine Daten zur aquatischen Toxizität und Abbaubarkeit vorliegen, können zur Ermittlung von TW und AW Strukturanalogien mit ähnlichen Stoffen herangezogen werden. Diese Strukturanalogien bedürfen der Bestätigung durch die zuständige Stelle, die das EU-Umweltzeichen vergibt. Alternativ ist unter Zugrundelegung der nachfolgenden Parameter vom schlimmstmöglichen Fall auszugehen (Worst-Case-Ansatz):
Worst-Case-Ansatz:
|
Akute Toxizität |
Chronische Toxizität |
Abbau |
||||||
LC50/EC50 |
SF(akut) |
TF(akut) |
NOEC (1) |
SF(chronisch) (1) |
TF(chronisch) |
AF |
Aerob |
Anaerob |
|
„Name“ |
1 mg/l |
10 000 |
0,0001 |
|
|
0,0001 |
1 |
P |
N |
(*1) Lassen sich keine akzeptablen Daten zur chronischen Toxizität ermitteln, bleiben diese Spalten leer. In diesen Fall wird TW(chronisch) mit TW(akut) gleichgesetzt. |
Dokumentation der leichten biologischen Abbaubarkeit
Es sind folgende Prüfmethoden für leichte biologische Abbaubarkeit anzuwenden:
1. Bis 1. Dezember 2015:
Die in der Richtlinie 67/548/EWG genannten Prüfverfahren, vor allem die in Anhang V Teil C Nummer 4 der Richtlinie beschriebenen Verfahren, oder die ihnen gleichwertigen OECD-Prüfverfahren 301 A–F oder die gleichwertigen ISO-Prüfungen.
Der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ kommt für Tenside nicht zur Anwendung. Zum Bestehen der Prüfung ist bei den Prüfungen gemäß Anhang V Teil C Nummer 4 Abschnitte A und B der Richtlinie 67/548/EWG (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301-A und 301-E sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 70 % und bei den Prüfungen gemäß Anhang V Teil C Nummer 4 Abschnitte C, D, E und F (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301-B, 301-C, 301-D und 301-F sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 60 % erforderlich.
oder
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Prüfmethoden.
2. Nach dem 1. Dezember 2015:
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Prüfmethoden.
Dokumentation der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen
Referenzmethoden für die Prüfung auf anaerobe Abbaubarkeit sind EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder gleichwertige Prüfmethoden, wobei eine Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Prüfmethoden angewandt werden, die die Bedingungen in einer einschlägigen anaeroben Umgebung simulieren.
Extrapolation bei nicht auf der DID-Liste stehenden Stoffen
Bei Inhaltsstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, kann zum Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen nach folgendem Ansatz vorgegangen werden:
(1) Eine sinnvolle Extrapolation. Die bei einem Rohstoff erzielten Prüfergebnisse werden verwendet, um durch Extrapolation auf die endgültige anaerobe Abbaubarkeit strukturell ähnlicher Tenside zu schließen. Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids (oder einer Gruppe von Homologen) gemäß der DID-Liste bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob abbaubar ist (so ist z. B. C12-15 A 1-3 EO-Sulfat [DID Nr. 8] anaerob abbaubar, und eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit kann auch für C12-15 A 6 EO-Sulfat angenommen werden). Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids mit einer geeigneten Prüfmethode bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob abbaubar ist (so können z. B. Angaben aus der Literatur, die die anaerobe biologische Abbaubarkeit von Tensiden, die zur Gruppe der Ammoniumsalz-Alkylester gehören, bestätigen, als dokumentarischer Nachweis einer ähnlichen anaeroben Bioabbaubarkeit anderer quartärer Ammoniumsalze dienen, die Esterbindungen in der/den Alkylkette[n] enthalten).
(2) Screeningtest auf anaerobe Bioabbaubarkeit. Ist eine neue Prüfung erforderlich, so ist ein Screeningtest nach ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(3) Abbaubarkeitsprüfung mit niedriger Dosis. Ist eine neue Prüfung erforderlich und treten beim Screeningtest Schwierigkeiten auf (z. B. Hemmungen wegen der Toxizität des Prüfstoffes), so ist die Prüfung mit einer niedrigen Dosis des Tensids zu wiederholen und der Abbau durch 14C-Messungen oder chemische Analysen zu überwachen. Prüfungen mit niedrigen Dosen können nach OECD 308 (August 2000) oder einem gleichwertigen Verfahren durchgeführt werden.