Artikel 3
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein Erzeugnis der Produktgruppe „Rinse-off-Kosmetikprodukte“ im Sinne von Artikel 1 dieses Beschlusses und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind im Anhang festgelegt.