Artikel 7
(1) Abweichend von Artikel 6 werden vor Annahme dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Seifen, Shampoos und Haarspülungen/-kuren“ gemäß den Anforderungen in der Entscheidung 2007/506/EG bewertet.
(2) Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Seifen, Shampoos und Haarspülungen/-kuren“, die innerhalb von zwei Monaten nach Annahme dieses Beschlusses gestellt werden, können auf den Kriterien der Entscheidung 2007/506/EG als auch der Kriterien dieses Beschlusses beruhen.
Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.
(3) EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der Entscheidung 2007/506/EG festgelegten Kriterien vergeben wurden, können für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.