Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 25/10/2021

Fassung vom: 23/10/2018
Änderungen
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Artikel 7 - Beschluss 2014/893/EU

Artikel 7

(1)  Abweichend von Artikel 6 werden vor Annahme dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Seifen, Shampoos und Haarspülungen/-kuren“ gemäß den Anforderungen in der Entscheidung 2007/506/EG bewertet.

(2)  Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Seifen, Shampoos und Haarspülungen/-kuren“, die innerhalb von zwei Monaten nach Annahme dieses Beschlusses gestellt werden, können auf den Kriterien der Entscheidung 2007/506/EG als auch der Kriterien dieses Beschlusses beruhen.

Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.

(3)  EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der Entscheidung 2007/506/EG festgelegten Kriterien vergeben wurden, können für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.