Artikel 2
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. |
„Inhaltsstoffe“ : Konservierungs-, Duft- und Farbstoffe, ungeachtet ihrer Konzentration, und andere absichtlich zugefügte Stoffe sowie Nebenprodukte und Verunreinigungen der Rohstoffe, deren Konzentration mindestens 0,010 Gewichtsprozent der fertigen Formulierung entspricht; |
2. |
„Aktivgehalt“ (AG) : die Summe der organischen Inhaltsstoffe des Produkts (ausgedrückt in Gramm), berechnet anhand der fertigen Formulierung des Produkts, einschließlich Treibgase in Sprühdosen. Reibekörper werden bei der Berechnung des Aktivgehalts nicht berücksichtigt; |
3. |
„Primärverpackung“ : unmittelbar mit dem Inhalt in Berührung kommende Verpackung, die dem Endabnehmer oder -verbraucher an der Verkaufsstelle als kleinste Verkaufseinheit angeboten wird; |
4. |
„Sekundärverpackung“ : Verpackung, die vom Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu verändern, und die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthält, welche an der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen. |