Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 449/2012

Artikel 8

Eigentümer und Mutterunternehmen von Ratingagenturen

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA:

a)

eine Liste sämtlicher Personen, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur halten oder aufgrund ihrer Beteiligung in der Lage sind, erheblichen Einfluss auf die Leitung der Ratingagentur auszuüben;

b)

die in Anhang III Nummern 1 und 2 genannten Angaben zu jeder solchen Person.

(2)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ferner:

a)

eine Liste sämtlicher Unternehmen, in denen eine in Absatz 1 genannte Person mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Leitung des betreffenden Unternehmens auszuüben;

b)

eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit gemäß Anhang III Nummer 3.

(3)   Hat eine Ratingagentur ein Mutterunternehmen, so

a)

gibt sie das Land an, in dem das Mutterunternehmen niedergelassen ist;

b)

gibt sie an, ob das Mutterunternehmen zugelassen oder registriert ist und der Aufsicht unterliegt.