Artikel 8
Eigentümer und Mutterunternehmen von Ratingagenturen
(1) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA:
a) |
eine Liste sämtlicher Personen, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur halten oder aufgrund ihrer Beteiligung in der Lage sind, erheblichen Einfluss auf die Leitung der Ratingagentur auszuüben; |
b) |
die in Anhang III Nummern 1 und 2 genannten Angaben zu jeder solchen Person. |
(2) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ferner:
a) |
eine Liste sämtlicher Unternehmen, in denen eine in Absatz 1 genannte Person mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Leitung des betreffenden Unternehmens auszuüben; |
b) |
eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit gemäß Anhang III Nummer 3. |
(3) Hat eine Ratingagentur ein Mutterunternehmen, so
a) |
gibt sie das Land an, in dem das Mutterunternehmen niedergelassen ist; |
b) |
gibt sie an, ob das Mutterunternehmen zugelassen oder registriert ist und der Aufsicht unterliegt. |