ANHANG V
ANGABEN ZUR UNTERNEHMENSFÜHRUNG
(Artikel 12)
1. |
Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und anderer Gremien gemäß Artikel 12 Absatz 3:
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2. |
Angabe der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans gemäß Artikel 12 Absatz 3 und Nachweis ihrer Unabhängigkeit, wenn es sich um unabhängige Mitglieder handelt, sowie ihrer weitreichenden Kenntnisse und Erfahrungen mit den Märkten für strukturierte Finanzinstrumente auf leitender Ebene im Falle von Ratingagenturen, die beantragen, gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Ratings für strukturierte Finanzinstrumente abzugeben:
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3. |
Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA eine Kopie folgender in Artikel 12 Absatz 4 genannter Unterlagen:
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