Aktualisiert 05/02/2025
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ANHANG XII - Delegierte Verordnung 449/2012

ANHANG XII

INDIKATOREN FÜR DIE SYSTEMBEZOGENE BEDEUTUNG

(Artikel 28)

1.

Die Ratingagenturen teilen der ESMA das Volumen ausstehender Ratings mit, die sie abgegeben haben, wobei die in nachstehender Tabelle verlangten Einzelangaben zu liefern sind. Die Angaben zu Unternehmensratings, Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen basieren auf der Anzahl der Ratings, die Angaben zu Ratings strukturierter Finanzinstrumente basieren auf dem Umfang (in Mio. EUR) der emittierten strukturierten Finanzinstrumente.

 

Insgesamt

Unternehmensratings (Anzahl der Ratings)

Finanzinstitute, einschließlich Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

 

Versicherungsunternehmen

 

Wertpapiere emittierende Unternehmen außer Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen

 

Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen (Anzahl der Ratings)

 

Ratings strukturierter Finanzinstrumente (Emissionsumfang in Mio. EUR)

 

2.

Die Ratingagenturen liefern Informationen über die jährlichen Erträge, die in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union und in Drittländern während der letzten drei Jahre erzielt wurden, mit folgenden Einzelangaben:

 

EU-Mitgliedstaat 1

EU-Mitgliedstaat 2

EU-Mitgliedstaat 3

(…)

Andere nicht der EU angehörende Länder

Insgesamt

Ratingtätigkeiten

von bewerteten Unternehmen oder verbundenen Dritten

 

 

 

 

 

 

von Teilnehmern

 

 

 

 

 

 

sonstige Quellen

 

 

 

 

 

 

Andere als Ratingtätigkeiten

 

 

 

 

 

 

Die Mitgliedstaaten sind einzeln aufzuführen.