ANHANG XII
INDIKATOREN FÜR DIE SYSTEMBEZOGENE BEDEUTUNG
(Artikel 28)
1. |
Die Ratingagenturen teilen der ESMA das Volumen ausstehender Ratings mit, die sie abgegeben haben, wobei die in nachstehender Tabelle verlangten Einzelangaben zu liefern sind. Die Angaben zu Unternehmensratings, Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen basieren auf der Anzahl der Ratings, die Angaben zu Ratings strukturierter Finanzinstrumente basieren auf dem Umfang (in Mio. EUR) der emittierten strukturierten Finanzinstrumente.
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2. |
Die Ratingagenturen liefern Informationen über die jährlichen Erträge, die in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union und in Drittländern während der letzten drei Jahre erzielt wurden, mit folgenden Einzelangaben:
Die Mitgliedstaaten sind einzeln aufzuführen. |