ANHANG IV
ORGANISATIONSSTRUKTUR
(Artikel 11)
1. |
Die Ratingagenturen übermitteln folgende Angaben zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Grundsätzen und Verfahren:
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2. |
Werden die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen auf Ebene einer Unternehmensgruppe angewandt, so übermittelt die Ratingagentur der ESMA eine Kopie der einschlägigen Servicevereinbarungen, die sie mit anderen Mitgliedern der Gruppe eingegangen ist oder einzugehen plant, sowie folgende Informationen:
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3. |
Die Ratingagenturen übermitteln folgende Informationen über ihre Compliance-Funktion:
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4. |
Die Ratingagenturen übermitteln folgende Informationen über die interne Revisionsstelle, die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 beschriebenen Aufgaben wahrnimmt:
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