Artikel 4
Anzahl der Beschäftigten
Die Anzahl der Beschäftigten wird in Vollzeitäquivalenten angegeben, berechnet als Gesamtanzahl der geleisteten Arbeitsstunden, geteilt durch die Höchstanzahl der zu vergütenden Stunden, innerhalb des in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften definierten Arbeitsjahres.