Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 449/2012

Artikel 4

Anzahl der Beschäftigten

Die Anzahl der Beschäftigten wird in Vollzeitäquivalenten angegeben, berechnet als Gesamtanzahl der geleisteten Arbeitsstunden, geteilt durch die Höchstanzahl der zu vergütenden Stunden, innerhalb des in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften definierten Arbeitsjahres.