Artikel 22
Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen
(1) Die Ratingagenturen teilen der ESMA mit, welche Human- und Technikressourcen den Abteilungen für Ratingtätigkeiten und für Nebendienstleistungen gemeinsam zur Verfügung stehen oder mit der Unternehmensgruppe geteilt werden.
(2) Die Ratingagenturen beschreiben die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Abteilungen für Ratingtätigkeiten und für Nebendienstleistungen zu vermeiden, offenzulegen und zu mindern.
(3) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA eine Kopie der Ergebnisse aller internen Bewertungen zur Ermittlung bestehender oder potenzieller Interessenkonflikte zwischen den Abteilungen für Ratingtätigkeiten und für Nebendienstleistungen.