Artikel 19
Anforderungen an die Präsentation von Ratings
Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA:
a) |
Angaben zu den Grundsätzen und Verfahren zur Erfüllung der in folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Bekanntgabepflichten:
|
b) |
im Falle der Bewertung strukturierter Finanzinstrumente durch die Ratingagentur, Angaben zu den Grundsätzen und Verfahren für folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009:
|
c) |
Beispiele für typische Ratingberichte oder andere Unterlagen, die verdeutlichen, wie die Ratingagentur diesen Bekanntgabepflichten nachkommt bzw. nachzukommen beabsichtigt, und |
d) |
Beispiele typischer Buchstabensymbole für jede von der Ratingagentur verwendete Ratingkategorie. |