Artikel 18
Überwachung von Ratings
Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Angaben zu ihren Grundsätzen und Verfahren für
a) |
die Überwachung von Ratings mit Angabe jeglicher Unterschiede zwischen beauftragten und unbeauftragten Ratings und mit mindestens den in Anhang VII Nummer 4 genannten Informationen; |
b) |
die Veröffentlichung von Entscheidungen zur Überprüfung oder Änderung eines Ratings; |
c) |
die Überwachung ratingrelevanter Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen oder veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. |