Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 12 - Delegierte Verordnung 449/2012

Artikel 12

Unternehmensführung

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Angaben zur internen Politik der Unternehmensführung und den Verfahren und Mandaten der Geschäftsleitung, einschließlich des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, seiner unabhängigen Mitglieder und etwaiger Ausschüsse.

(2)   Befolgt eine Ratingagentur einen anerkannten Verhaltenskodex der Unternehmensführung, so nennt sie diesen Kodex und begründet jede etwaige Abweichung davon.

(3)   Die Ratingagenturen stellen die in Anhang V Nummern 1 und 2 genannten Informationen bezüglich der Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zur Verfügung.

(4)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA eine Kopie der in Anhang V Nummer 3 genannten Unterlagen.