Artikel 5
Ratings strukturierter Finanzinstrumente
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 teilen die Ratingagenturen für strukturierte Finanzinstrumente langfristige Ratings auf Emittentenbasis mit.
(2) Die Ratingagenturen teilen für strukturierte Finanzinstrumente und ähnliche Instrumente langfristige Ratings auf Emittentenbasis mit.
(3) Die Ratingagenturen teilen für forderungsgedeckte Geldmarktpapiere kurzfristige Ratings auf Emittentenbasis mit.
(4) Bei der Mitteilung von Ratings strukturierter Finanzinstrumente ordnen die Ratingagenturen die Ratings einer der folgenden Anlageklassen zu:
a) |
Durch Forderungen unterlegte Wertpapiere (Asset-backed securities, ABS). Diese Anlageklasse umfasst folgende Unterklassen: Kfz-/Boot-/Flugzeugdarlehen, Studentendarlehen, Konsumentendarlehen, Gesundheitsdarlehen, Darlehen für vorgefertigte mobile Häuser, Filmdarlehen, Infrastrukturdarlehen, Mobilien-Leasing, Kreditkartenforderungen, Steuerpfandrechte, notleidende Kredite, Credit Linked Notes, Darlehen für Campingfahrzeuge und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; |
b) |
Wertpapiere, die durch einen Pool privater Hypothekendarlehen besichert sind (Residential mortgage-backed securities, RMBS). Diese Anlageklasse umfasst folgende Unterklassen: durch Hypothekenkredite unterlegte Wertpapiere des Prime- und des Subprimesegments und Wohnbaukredite; |
c) |
Wertpapiere, die durch Forderungen aus gewerblichen Hypothekendarlehen unterlegt sind (Commercial mortgage-backed securities, CMBS). Diese Anlageklasse umfasst folgende Unterklassen: Kleindarlehen oder Darlehen für Büroimmobilien, Darlehen für Krankenhäuser, Pflegeheime, Lagerräume, Hotels, Pflegeeinrichtungen, Firmenkredite und Darlehen für Mehrfamilienhäuser; |
d) |
Wertpapiere, die durch ein Kreditportfolio besichert sind (Collateralised debt obligations, CDO). Diese Anlageklasse umfasst folgende Unterklassen: CLO, durch einen Anleihe-Pool besicherte Wertpapiere, besicherte synthetische Wertpapiere, CDO mit nur einer Tranche, durch ein Fondsportfolio besicherte Wertpapiere, CDO von ABS und CDO von CDO; |
e) |
durch Forderungen unterlegte Geldmarktpapiere (Asset-backed commercial papers, ABCP); |
f) |
andere strukturierte Finanzinstrumente außerhalb der genannten Anlageklassen, einschließlich strukturierter gedeckter Schuldverschreibungen, strukturierter Anlagemedien, Verbriefungen von Versicherungsrisiken (insurance-linked securities) und Anbieter derivativer Produkte („Derivative Product Companies“, DPC). |
(5) Die Ratingagenturen geben an, welcher Anlageklasse und gegebenenfalls Unterklasse jedes bewertete Instrument zuzuordnen ist.
(6) Für die Zwecke von Anhang II Tabelle 1 Feld 17 wird als Ländercode des Instruments der Code des Landes angegeben, in dem die Mehrzahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte emittiert wurde. Wenn der „Standort“ der Mehrzahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte nicht ermittelt werden kann, wird das bewertete Instrument als „international“ eingestuft.