Artikel 3
Mitzuteilende Ratings
(1) Die Ratingagenturen übermitteln Daten über ein Rating für jeden Berichterstattungszeitraum bis zum Widerruf des betreffenden Ratings.
(2) Die Ratingagenturen teilen sowohl beauftragte als auch unbeauftragte Ratings mit. Sie geben an, ob es sich beim Rating um ein beauftragtes oder ein unbeauftragtes Rating handelt.
(3) Ratingagenturen, die im Namen einer Gruppe von Ratingagenturen Bericht erstatten, können per Übernahme Daten einbeziehen, die von Ratingagenturen aus einem Drittland, die zur gleichen angeschlossenen Gruppe gehören, abgegeben und in der Union nicht genutzt werden. Wenn Ratingagenturen solche Daten nicht mitteilen, liefern sie in ihrem Bericht mit qualitativen Daten eine Erklärung hierfür.
(4) Die Ratingagenturen decken bei der Mitteilung von Ratingdaten zumindest die letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ab. Ratingagenturen, die vor dem 7. Dezember 1999 keine Ratings abgegeben haben, übermitteln Daten für die Berichterstattungszeiträume, die sich an das erste Datum einer Ratingabgabe anschließen. Ratingagenturen müssen nicht über Ratingzeiträume berichten, die vor ihrer Registrierung oder Zertifizierung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 liegen, wenn sie nachweisen können, dass die Mitteilung solcher Daten in Anbetracht des Aufwands und der Komplexität nicht angemessen ist.
(5) Die Ratingagenturen teilen folgende Arten von Ratings mit:
a) |
Unternehmensratings, |
b) |
Ratings strukturierter Finanzinstrumente, |
c) |
Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen. |