Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 31/12/2015

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 448/2012

Artikel 2

Grundsätze der Berichterstattung

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln an den von der ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher folgende Arten von Berichten:

a)

Berichte mit qualitativen Daten gemäß Artikel 7 und Artikel 9 und

b)

Berichte mit Ratingdaten gemäß Artikel 8 und Artikel 10.

(2)   Die Ratingagenturen sind für die Genauigkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit der mitgeteilten Daten verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass die Berichte rechtzeitig über die in Artikel 11 genannten Berichtskanäle und gemäß dem in Artikel 13 beschriebenen Berichterstattungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Wenn Ratingagenturen zu einer Gruppe von Ratingagenturen gehören, können die Mitglieder der Gruppe einem ihrer Mitglieder das Mandat erteilen, die verlangten Informationen im Namen der Gruppe mitzuteilen. Das beauftragte Gruppenmitglied gibt bei der Übermittlung von Informationen im Namen der Gruppe seine eigene Identität und die Identität der Gruppenmitglieder an, in deren Namen es Informationen mitteilt.