Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 31/12/2015

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 448/2012

Artikel 4

Unternehmensratings

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln Daten über Unternehmensratings auf Emittentenbasis.

(2)   Die Ratingagenturen können Ratings von Tochterunternehmen eines Unternehmens als Einzelrating behandeln, wenn sie dies wünschen. Die Ratingagenturen begründen in diesem Fall ihre diesbezügliche Politik.

(3)   Bei der Mitteilung von Unternehmensratings ordnen die Ratingagenturen die Ratings einem der in Anhang II Tabelle 1 Feld 18 genannten Industriesektoren zu.

(4)   Unternehmensratingdaten für kurz- und langfristige Ratings werden mitgeteilt, sofern sie verfügbar sind. Für langfristige Ratings wird das Emittentenrating mitgeteilt. Ist ein Emittentenrating nicht verfügbar, wird das Rating für langfristige unbesicherte Verbindlichkeiten mitgeteilt. Sind Ratings für Fremd- und Landeswährung verfügbar, so wird nur das Rating für die Fremdwährung mitgeteilt.