DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 446/2012 DER KOMMISSION
vom 21. März 2012
zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 muss die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission bis zum 2. Januar 2012 Entwürfe technischer Regulierungsstandards für Inhalt und Format der Ratingdaten, die die Ratingagenturen der ESMA regelmäßig übermitteln müssen, zur Billigung vorlegen. Mit dieser regelmäßigen Übermittlung von Daten soll es der ESMA ermöglicht werden, ihre Aufgaben in Bezug auf die laufende Beaufsichtigung der Ratingagenturen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Verordnung wahrzunehmen. |
(2) |
Die Ratingdaten sollten es der ESMA ermöglichen, Verhalten und Tätigkeiten von Ratingagenturen genau zu beaufsichtigen, um im Fall von tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sofort reagieren zu können. Aus diesem Grund sollten die Ratingdaten in der Regel monatlich an die ESMA übermittelt werden. Um jedoch die Verhältnismäßigkeit zu wahren, sollte es Ratingagenturen mit weniger als 50 Mitarbeitern, die nicht zu einer Gruppe von Ratingagenturen gehören, möglich sein, Ratingdaten alle zwei Monate anstatt monatlich zu übermitteln. Die ESMA sollte dennoch von diesen Ratingagenturen verlangen können, dass sie unter Berücksichtigung von Zahl und Art ihrer Ratings sowie der Komplexität der Kreditanalyse, der Relevanz der bewerteten Instrumente oder Emittenten und der Eignung der Ratings für Zwecke wie jene der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) monatlich Bericht erstatten. |
(3) |
Die zu übermittelnden Daten sollten in einem Standardformat zusammengestellt werden, damit die ESMA die Aufzeichnungen automatisch entgegennehmen und in ihren internen Systemen verarbeiten kann. Aufgrund des technischen Fortschritts müssen im Laufe der Zeit möglicherweise eine Reihe technischer Anweisungen zur Berichterstattung, die die Übermittlung oder das Format der von den Ratingagenturen zu übermittelnden Dateien betreffen, von der ESMA im Wege besonderer Mitteilungen oder Leitlinien aktualisiert und mitgeteilt werden. |
(4) |
Im Hinblick auf die Gewährleistung der vollständigen und ordnungsgemäßen Übermittlung der Ratingdaten und unter Berücksichtigung weiterer Entwicklungen an den Finanzmärkten ist es wichtig, den Ratingagenturen die Möglichkeit zu geben, gemäß den technischen Spezifikationen der ESMA angemessene Systeme und Verfahren zu entwickeln. Zu diesem Zweck tritt die Verordnung erst sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. In der Zwischenzeit sollten die Ratingagenturen die Ratingdaten in Einklang mit den bestehenden Leitlinien des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden regelmäßig übermitteln. |
(5) |
Ratingagenturen, die Teil einer Gruppe sind, sollten ihre Ratingdaten entweder gesondert der ESMA übermitteln oder eine der anderen Agenturen der Gruppe beauftragen können, die Daten im Namen aller diesen Berichterstattungsvorschriften unterliegenden Mitgliedern der Gruppe zu übermitteln. |
(6) |
Diese Verordnung basiert auf den der Kommission von der ESMA gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgelegten Entwürfen technischer Regulierungsstandards. |
(7) |
Die ESMA hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung basiert, durchgeführt, die potenziell damit verbundenen Kosten bzw. den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.