Artikel 5
Übermittlungsverfahren
(1) Die Ratingagenturen übermitteln die Dateien gemäß dem von der ESMA bereitgestellten XML-Schema und unter Verwendung des von der ESMA eingeführten Übermittlungssystems. Sie benennen die Dateien gemäß der von der ESMA angegebenen Namenskonvention.
(2) Die Ratingagenturen bewahren die der ESMA übermittelten und von dieser erhaltenen Dateien in elektronischer Form mindestens fünf Jahre lang auf. Diese Dateien sind der ESMA auf Antrag zur Verfügung zu stellen.
(3) Eine Ratingagentur löscht und ersetzt die betreffenden Daten, wenn sie feststellt, dass übermittelte Daten sachliche Fehler enthalten.
(4) Um Daten zu löschen, übermittelt eine Ratingagentur der ESMA eine Datei, die die im Anhang in Tabelle 3 aufgeführten Felder enthält. Sobald die ursprünglichen Aufzeichnungen gelöscht worden sind, übermittelt die Ratingagentur die neue Fassung der Aufzeichnungen unter Verwendung einer Datei, die die in Tabelle 1 bzw. gegebenenfalls die in Tabelle 2 festgelegten Felder umfasst.