Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 31/12/2015

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 446/2012

Artikel 2

Grundsätze der Berichterstattung

(1)   Die Ratingagenturen müssen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und sind für die Genauigkeit und Vollständigkeit der an die ESMA zu übermittelnden Daten verantwortlich.

(2)   Bei einer Gruppe von Ratingagenturen können die Mitglieder der Gruppe ein Mitglied damit beauftragen, die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Berichte im eigenen Namen und im Namen der übrigen Mitglieder der Gruppe zu übermitteln. Jede Ratingagentur, in deren Namen ein Bericht übermittelt wird, ist in den der ESMA übermittelten Daten anzugeben.

(3)   Die gemäß dieser Verordnung übermittelten Berichte werden monatlich vorgelegt und müssen Ratingdaten enthalten, die sich auf den vorhergehenden Kalendermonat beziehen.

(4)   Ratingagenturen mit weniger als 50 Mitarbeitern, die nicht Teil einer Gruppe von Ratingagenturen sind, können alle zwei Monate Berichte mit Ratingdaten, die sich auf die vorhergehenden zwei Kalendermonate beziehen, übermitteln, es sei denn, die ESMA teilt der Ratingagentur mit, dass sie angesichts von Art, Komplexität und Umfang ihrer Ratings eine monatliche Übermittlung benötigt.

(5)   Die Berichte sind der ESMA binnen fünfzehn Tagen nach Ablauf des Berichtszeitraums zu übermitteln.

(6)   Die Ratingagenturen müssen die ESMA unverzüglich über etwaige außergewöhnliche Umstände unterrichten, aufgrund derer sie vorübergehend nicht oder nur mit Verzögerung in der Lage sind, gemäß dieser Verordnung Bericht zu erstatten.