Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten fest, zu der die Ratingagenturen für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 aufzufordern sind.