Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 31/12/2015

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 446/2012

Artikel 3

Zu übermittelnde Daten

(1)   Nach Ablauf des ersten Berichtszeitraums fügt die Ratingagentur ihrem Bericht an die ESMA die im Anhang in Tabelle 1 aufgeführten qualitativen Daten bei. Ändern sich diese Daten im Laufe eines späteren Berichtszeitraums, so sind die neuen Daten der ESMA zu übermitteln.

(2)   Die Ratingagenturen übermitteln die im Anhang in Tabelle 2 aufgeführten Daten zu jeder in der Tabelle genannten Maßnahme einer Ratingagentur und jedem von dieser Maßnahme betroffenen Rating. Die Maßnahmen, über die Bericht zu erstatten ist, betreffen von der Ratingagentur abgegebene oder übernommene Ratings.

(3)   Wurde im Berichtszeitraum keine in Tabelle 2 genannte Maßnahme durchgeführt, so ist die Ratingagentur nicht verpflichtet, dies zu melden.

(4)   Die im Anhang in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Daten werden der ESMA in gesonderten Dateien übermittelt. Die in Tabelle 1 aufgeführten qualitativen Daten werden vor den in Tabelle 2 aufgeführten Daten übermittelt.