Artikel 197
Risikobereinigter Wert der Sicherheit
Sind die in Artikel 214 festgelegten Kriterien erfüllt, entspricht der risikobereinigte Wert einer in Form eines Sicherungsrechts bereitgestellten Sicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe b der Differenz zwischen dem Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, die im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, und der Anpassung für das Marktrisiko nach Absatz 5, sofern die beiden folgenden Anforderungen erfüllt sind:
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat das Recht, die Sicherheit bei Eintritt eines Ausfalls, einer Insolvenz, eines Konkurses oder eines anderen Kreditereignisses in Bezug auf die Gegenpartei rechtzeitig zu liquidieren oder zu behalten (oder ist Anspruchsberechtigter eines Trusts, bei dem der Treuhänder dieses Recht hat) (Gegenpartei-Anforderung);
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat das Recht, die Sicherheit bei Eintritt eines Ausfalls, einer Insolvenz, eines Konkurses oder eines anderen Kreditereignisses in Bezug auf den Verwahrer oder Dritten, der die Sicherheit im Namen der Gegenpartei hält, rechtzeitig zu liquidieren oder zu behalten (oder ist Anspruchsberechtigter eines Trusts, bei dem der Treuhänder dieses Recht hat) (Anforderung an Dritte).
Die Anpassung für das Marktrisiko entspricht der Differenz zwischen den folgenden Kapitalanforderungen:
der hypothetischen Kapitalanforderung für das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gelten würde, wenn die als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte nicht in die Berechnung einbezogen würden;
der hypothetischen Kapitalanforderung für das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gelten würde, wenn die als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte in die Berechnung einbezogen würden.