Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 195 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 195

Verlust bei Ausfall für Pool-Forderungen vom Typ C

Bei Pool-Forderungen vom Typ C, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft, errechnet sich der Verlust bei Ausfall wie folgt:

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Dabei gilt:

a) 

PU bezeichnet den Risikoanteil des Unternehmens gemäß den Bedingungen des Versicherungspools;

b) 

RRCE entspricht

i) 

10 %, falls 60 % oder mehr der Vermögenswerte der externen Gegenpartei Finanzsicherheiten unterliegen;

ii) 

50 % in allen anderen Fällen;

c) 

BECE bezeichnet den besten Schätzwert der Verbindlichkeiten, die der Versicherungspool als Ganzes der externen Gegenpartei abgetreten hat;

d) 

ΔRMCE bezeichnet den Beitrag der nicht dem Versicherungspool angehörenden externen Gegenpartei zum risikomindernden Effekt des Versicherungspools auf das versicherungstechnische Risiko des Unternehmens;

e) 

Collateral bezeichnet den risikobereinigten Wert der von dem Gegenpartei-Mitglied des Versicherungspools gehaltenen Sicherheit;

f) 

F bezeichnet den Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der von dem Gegenpartei-Mitglied gehaltenen Sicherheit, berechnet im Einklang mit Artikel 197.